Die Staffelmiete ist eine besondere Form der Mietpreisgestaltung im deutschen Mietrecht. Bei der Staffelmiete wird bereits im Mietvertrag verbindlich festgelegt, dass die Miete in bestimmten Intervallen – meist jährlich – um einen vorher festgelegten Betrag oder Prozentsatz steigt. Diese Mietanpassung erfolgt unabhängig von der allgemeinen Marktentwicklung und ist ausschließlich nach den im Vertrag definierten Staffeln möglich.
Die Staffelmiete ist im § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Mietstaffeln im Mietvertrag entweder in Eurobeträgen oder Prozentsätzen eindeutig beziffert werden. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind andere Erhöhungen, beispielsweise nach Indexmiete, ausgeschlossen. Unzulässige Doppelanpassungen werden damit unterbunden.
Bei Abschluss eines Mietvertrags mit Staffelmiete sollten Mieter und Vermieter darauf achten, dass alle Staffelbeträge sowie die jeweiligen Zeitpunkte der Erhöhung eindeutig im Vertrag genannt werden. Die Bindung an die Staffeln schließt andere Mieterhöhungen, etwa aufgrund einer Modernisierung, während der Staffellaufzeit aus. Die Staffelmiete ist vor allem für diejenigen attraktiv, die Wert auf Kostentransparenz und langfristige Planbarkeit legen.
Eine Staffelmiete eignet sich besonders dann, wenn beide Parteien eine kalkulierbare Mietentwicklung wünschen. Vermieter profitieren von planbaren Einnahmen, ohne separate Mieterhöhungsverfahren einleiten zu müssen. Mieter wiederum haben für die nächsten Jahre absolute Klarheit über die Höhe ihrer Mietzahlungen und können so besser wirtschaften.
Die Erhöhungsbeträge einer Staffelmiete müssen bereits beim Vertragsabschluss klar und verständlich festgelegt werden – entweder als konkreter Eurobetrag oder als Prozentsatz. Es muss zudem der Zeitpunkt jeder Mieterhöhung genau angegeben sein. Fehlt diese eindeutige Regelung, ist die Staffelmietvereinbarung rechtlich unwirksam.
Nein. Während der Laufzeit einer Staffelmiete sind andere Mietanpassungen – zum Beispiel nach Indexmiete oder aufgrund einer allgemeinen Mietspiegelanpassung – ausgeschlossen. Das schafft Rechtssicherheit und schützt beide Parteien vor plötzlichen, nicht vorher vereinbarten Mietänderungen.
Jetzt für den Newsletter anmelden und keine spannenden Neuigkeiten, der Immobilienbranche und zu unserer Software verpassen.