Praxistipps

Beschluss-Sammlung: Pflicht und Verantwortung des Verwalters

12.08.2025
3 Minuten

Die Führung einer sogenannten Beschluss-Sammlung ist für alle Wohnungseigentümergemeinschaften Pflicht. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 7 WEG. Verwalter:innen sind für die ordnungsgemäße und zügige Führung dieser Sammlung verantwortlich – unabhängig davon, ob man sie „Beschluss-Sammlung“, „Beschlusssammlung“ oder „Beschlussbuch“ nennt.

Zweck der Beschluss-Sammlung

Die Beschluss-Sammlung dient der Transparenz und Rechtsklarheit:

  • Information für Eigentümer:innen: Sie ermöglicht Eigentümer:innen einen schnellen Überblick über die Beschlusslage der WEG.
  • Relevanz für Rechtsnachfolger:innen: Für Käufer:innen oder Erb:innen ist sie besonders wichtig, da Beschlüsse auch ohne Grundbucheintrag gegenüber ihnen wirksam sind.
  • Ergänzung zum Protokoll: Die Sammlung ersetzt nicht das Protokoll der Eigentümerversammlung, sondern ergänzt es.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung

  • Verantwortlich ist in der Regel der oder die Verwalter:in.
  • Die Form ist frei wählbar: Die Sammlung kann
    • schriftlich (z. B. in einem Ordner),
    • elektronisch (z. B. Excel, PDF) oder
    • per Verwaltungssoftware geführt werden.
  • EDV empfiehlt sich, um Übersichtlichkeit und schnelle Bearbeitung sicherzustellen.

Was gehört in die Beschluss-Sammlung?

Folgende Inhalte sind zwingend aufzunehmen:

  1. Beschlüsse der Eigentümerversammlung
    – auch abgelehnte Anträge.
    – ausgenommen: Geschäftsordnungsbeschlüsse, die nur während der Versammlung wirken.
  2. Umlaufbeschlüsse
  3. Gerichtliche Entscheidungen nach § 43 WEG,
    – insbesondere Urteilsformeln,
    – inklusive der Entscheidungen über Prozesskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.

Optional, aber zulässig:

  • Gerichtliche Vergleiche (nur wenn gewünscht).
  • Beschlüsse zur Annahme eines gerichtlichen Vergleichs müssen hingegen erfasst werden.

Eintragungen: Frist und Form

  • Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bedeutet:
    – in der Praxis innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung oder Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung.
  • Formale Anforderungen:
    Datum des Eintrags
    fortlaufende Nummerierung
    Vermerke bei Anfechtung oder Ungültigkeit durch Gericht
    Kennzeichnung des Verfahrensstands bei Gerichtsentscheidungen
    – ggf. Löschungsvermerk, wenn Beschluss keine Relevanz mehr hat.

Einsicht in die Beschluss-Sammlung

  1. Wohnungseigentümer:innen haben jederzeit Einsichtsrecht – ohne besonderen Grund.
  2. Dritte (z. B. Kaufinteressent:innen) benötigen ein berechtigtes Interesse und eine Vollmacht.

Fazit

Die Beschluss-Sammlung ist ein zentrales Instrument ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung. Verwalter:innen sind verpflichtet, sie sorgfältig, zeitnah und transparent zu führen. Ihre ordnungsgemäße Pflege trägt wesentlich zur Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaft bei.

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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