Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine in der Gemeinschaftsordnung getroffene Vereinbarung über die Kostenverteilung auch die Beseitigung von bereits bei Errichtung bestehenden Mängeln umfasst.
Im konkreten Fall hatten Sachverständige erhebliche Baumängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt, insbesondere an den Fenstern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) beschloss daraufhin, die Mängel zu beseitigen und zur Finanzierung eine Sonderumlage von 875.000 Euro nach Miteigentumsanteilen zu erheben.
Die Gemeinschaftsordnung sah jedoch ausdrücklich vor, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Bauteile im Bereich seines Sondereigentums – unter anderem Fensterrahmen und -scheiben – selbst zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt.
Eine Eigentümerin focht den Beschluss an und hatte Erfolg: Der BGH bestätigte, dass die Umlage nach Miteigentumsanteilen gegen die vereinbarte Kostenregelung verstößt.
Damit stellt der BGH klar: Eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Pflicht zur Kostentragung für bestimmte Gebäudeteile durch einzelne Eigentümer gilt umfassend – auch für die Beseitigung von Anfangsmängeln. Der Beschluss über die Sonderumlage war daher fehlerhaft.
Urteil: BGH, 23.05.2025, V ZR 36/24
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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