In Berlin verlangten Vermieter von ihrem Mieter eine Erhöhung der Nettokaltmiete mit der Begründung, die ortsübliche Vergleichsmiete sei höher. Der Mieter verweigerte die Zustimmung, da er die vom Vermieter genannten wohnwerterhöhenden Merkmale bestritt.
Daraufhin beantragten die Vermieter beim Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens. Dieses sollte 18 Fragen zu Wohnwertmerkmalen klären. Amts- und Landgericht lehnten den Antrag als unzulässig ab. Die Vermieter gingen bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen:
Ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete oder einzelner Wohnwertmerkmale unzulässig. Vermieter haben hierfür kein rechtliches Interesse, weil der Gesetzgeber bereits ein eigenes Verfahren zur Mieterhöhung geschaffen hat.
Dieses Verfahren ist auf Streitvermeidung ausgelegt und enthält Schutzmechanismen zugunsten des Mieters.
Ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Vergleichsmiete oder von Wohnwertmerkmalen ist nicht zulässig. Vermieter müssen sich allein auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 558 ff. BGB stützen und ihre Mieterhöhungsverlangen entsprechend begründen.
BGH, Beschluss vom 15.07.2025 – VIII ZB 69/24
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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