Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Juli 2025 (Az. V ZR 225/24) entschieden, dass juristische Personen – wie beispielsweise Gemeinden – grundsätzlich als Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bestellt werden können.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Wahl eines Beiratsmitglieds durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch eine Gemeinde angehört. In der Eigentümerversammlung im September 2022 stellte sich eine bei der Gemeinde angestellte Mitarbeiterin zur Wahl – ausdrücklich im Namen der Gemeinde. Die Gemeinschaft beschloss: „Die Eigentümergemeinschaft wählt Frau X in den Verwaltungsbeirat.“
Eine Wohnungseigentümerin focht diesen Beschluss an. Sie argumentierte, weder die Gemeinde noch deren Mitarbeiterin könne rechtmäßig Beiratsmitglied werden. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab – der BGH bestätigte nun diese Entscheidung.
Zwar wurde namentlich die Mitarbeiterin genannt, doch ist der Beschluss laut BGH so auszulegen, dass die Gemeinde als juristische Person Beiratsmitglied werden sollte – vertreten durch die Mitarbeiterin. Die Namensnennung diente lediglich zur Kennzeichnung der derzeit zuständigen Ansprechpartnerin innerhalb der Gemeinde.
Da die Mitarbeiterin selbst nicht Wohnungseigentümerin ist, hätte sie auch nicht wirksam gewählt werden können. § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht ausdrücklich vor, dass nur Wohnungseigentümer in den Verwaltungsbeirat bestellt werden dürfen.
Mit seinem Urteil beendet der BGH einen langjährigen Meinungsstreit. Wesentliche Punkte:
Der Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG spricht von „Wohnungseigentümern“, ohne die Rechtsform einzuschränken. An anderen Stellen des WEG ist ebenfalls der/die Eigentümer:in als rechtlicher Inhaber des Wohnungseigentums gemeint – unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Eine Beschränkung auf natürliche Personen wäre eine nicht gerechtfertigte Auslegung.
Der BGH stellt klar: Eine juristische Person kann – wie jede:r andere Eigentümer:in – zum Beiratsmitglied bestellt werden. Nicht erlaubt ist es jedoch, externe Personen zu wählen, die nicht Wohnungseigentümer:innen sind, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung erlaubt dies ausdrücklich. Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei zukünftigen Beiratswahlen.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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