Vermieter haben die Möglichkeit, Modernisierungskosten auf ihre Mieter umzulegen. Nach § 559 BGB dürfen bis zu 8 % der entstandenen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.
Umlagefähig sind Maßnahmen, die
Reparaturen und Instandhaltungen gelten nicht als Modernisierung und dürfen daher nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Kappungsgrenzen
Damit die Mieterhöhung für Mieter tragbar bleibt, gelten gesetzliche Obergrenzen:
Der Vermieter muss die geplante Modernisierung mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen. Dabei sind Art, Umfang, Dauer der Arbeiten sowie die zu erwartende Mieterhöhung anzugeben.
Die Mieterhöhung wird in der Regel drei Monate nach Zugang der Mieterhöhungserklärung wirksam.
Mieter können einer Mieterhöhung widersprechen, wenn ein Härtefall vorliegt. Beispiele hierfür sind:
Bei einem Staffelmietvertrag sind Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen ausgeschlossen.
Vermieter dürfen Modernisierungskosten auf ihre Mieter umlegen, jedoch nur in Höhe von maximal 8 % der Kosten pro Jahr. Dabei sind Kappungsgrenzen zu beachten. Zudem müssen die Maßnahmen rechtzeitig angekündigt werden. Mieter haben die Möglichkeit, sich in Härtefällen oder bei Verstößen gegen die Ankündigungspflicht gegen die Mieterhöhung zu wehren.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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