Schönheitsreparaturen sind ein zentraler Begriff im Mietrecht und betreffen typische Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb einer Mietwohnung. Dazu zählen insbesondere das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern, Fenster- und Türrahmen sowie die Beseitigung von üblichem Gebrauchsspuren. Ziel dieser Arbeiten ist es, das Mietobjekt in einem gepflegten, bewohnbaren Zustand zu erhalten.
Gemäß §535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist grundsätzlich der Vermieter für die Instandhaltung und Pflege des Mietobjekts verantwortlich. Allerdings können die Parteien im Mietvertrag vereinbaren, dass bestimmte Aufgaben, insbesondere Schönheitsreparaturen, dem Mieter übertragen werden. Solche Regelungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie sich im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung bewegen. Übermäßig starre Fristenpläne, unklare Formulierungen oder umfassende Verpflichtungen – etwa bei unrenoviert übergebenen Wohnungen – führen dazu, dass Klauseln in vielen Fällen unwirksam sind. Ist eine solche Klausel unwirksam, verbleibt die Pflicht zur Durchführung und Finanzierung bei dem Vermieter.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen tiefgreifende Instandsetzungsmaßnahmen, wie etwa das Austauschen defekter Böden oder das Beheben technischer Mängel. Diese obliegen unverändert dem Vermieter und werden im Rahmen der Instandhaltung geregelt.
Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten vor Gericht. Insbesondere die Übertragung auf den Mieter ist nur unter Beachtung klarer und verständlicher Klauseln möglich. Vermieter und Mieter sollten bei der Ausgestaltung des Mietvertrages daher größte Sorgfalt walten lassen und möglichst aktuelle Muster verwenden oder fachlichen Rat einholen, um unnötige Kostenrisiken zu vermeiden.
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