Der Begriff abgesenkter Umlaufbeschluss spielt seit der WEG-Reform 2020 eine wichtige Rolle für Eigentümergemeinschaften. Ziel dieser Neuregelung war es, die Beschlussfassung außerhalb der ordentlichen Eigentümerversammlung praxisnäher und flexibler zu gestalten. Statt der bisher notwendigen Einstimmigkeit reicht nun eine doppelt qualifizierte Mehrheit: Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte aller Wohnungseigentümer zustimmen müssen und diese zugleich mindestens zwei Drittel aller Miteigentumsanteile vertreten. Damit werden Entscheidungen auch in größeren Gemeinschaften handhabbarer und bürokratische Hürden abgebaut.
Um einen gültigen abgesenkten Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3a WEG zu erlangen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Gerade in größeren Gemeinschaften kommt es häufig vor, dass einzelne Eigentümer nur schwer erreichbar sind oder eine vollständige Einstimmigkeit nicht realistisch ist. Der abgesenkte Umlaufbeschluss erleichtert schnelle und effiziente Entscheidungen und kann so beispielsweise Modernisierungen, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen oder andere wichtige Tagesordnungspunkte beschleunigen. Weitere Informationen zum Ablauf der Beschlussfassung finden Sie in unserem Artikel zur Umlaufbeschluss.
Der abgesenkte Umlaufbeschluss vereinfacht die Entscheidungsfindung in Eigentümergemeinschaften erheblich: Statt einer einstimmigen Zustimmung genügt eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Das ermöglicht insbesondere bei größeren Gemeinschaften und bei zeitkritischen Themen eine flexible und zügige Beschlussfassung ohne persönliche Zusammenkunft.
Ein abgesenkter Umlaufbeschluss wird genutzt, wenn ein Beschluss außerhalb der klassischen Eigentümerversammlung gefasst werden soll und die Zustimmung der notwendigen Mehrheit – mehr als die Hälfte der Eigentümer und mindestens zwei Drittel der Miteigentumsanteile – erreichbar ist. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn dringende Entscheidungen anstehen oder ein persönliches Treffen organisatorisch schwierig ist.
Beim klassischen Umlaufbeschluss ist weiterhin Einstimmigkeit erforderlich: Jeder einzelne Eigentümer muss zustimmen. Beim abgesenkten Umlaufbeschluss hingegen genügt die doppelt qualifizierte Mehrheit. Damit ist der abgesenkte Umlaufbeschluss deutlich praxisnäher und erleichtert die Handhabung in der täglichen Verwaltung erheblich.
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