Die Beschlussfähigkeit ist ein zentrales Kriterium in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie entscheidet darüber, ob die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse rechtlich wirksam sind. Traditionell hing die Beschlussfähigkeit davon ab, dass ein bestimmter Prozentsatz der Miteigentumsanteile vertreten war. Mit der WEG-Reform 2020 hat sich dies grundlegend geändert.
Gemäß § 25 WEG ist nun jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig. Das soll die Handlungsfähigkeit auch bei geringem Interesse oder kurzfristigen Absagen sicherstellen und die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums praktikabler gestalten.
Die neue Regelung ersetzt nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Einladung und Durchführung der Versammlung. Nur wenn diese Rahmenbedingungen stimmen, gilt die Beschlussfähigkeit automatisch. Wurde die Einladung fehlerhaft zugestellt oder formelle Vorgaben zur Versammlungsleitung missachtet, kann die Gültigkeit gefasster Beschlüsse auch weiterhin über Anfechtungsklage angegriffen werden.
Die klare Gesetzeslage modernisiert die Abläufe in der WEG-Verwaltung erheblich und sorgt für mehr Rechtssicherheit.
Seit der WEG-Reform 2020 gilt jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung automatisch als beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer. Wesentlich sind die richtige Einladung und Einhaltung der formalen Vorgaben.
Liegt ein Einladungsfehler vor, ist die gesamte Versammlung und damit auch ihre Beschlussfähigkeit fraglich. Betroffene Beschlüsse können mit einer Anfechtungsklage aufgehoben werden, selbst wenn formal ausreichend Eigentümer anwesend waren.
Auch wenn nur wenige Eigentümer zur Versammlung erscheinen, können verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Daher ist es wichtiger denn je, an Versammlungen teilzunehmen, um mitzubestimmen. Die Anwesenheitspflicht wurde faktisch abgeschafft, aber Mitbestimmungsrechte bleiben nur durch Teilnahme wahrnehmbar.
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