Der Miteigentumsanteil bezeichnet den rechnerischen Anteil eines einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dieser Anteil gibt exakt an, in welchem Verhältnis ein Eigentümer am gesamten Gebäude und dem dazugehörigen Grundstück beteiligt ist. Der Miteigentumsanteil ist ein zentrales Element der rechtlichen und wirtschaftlichen Organisation von Wohnungseigentum.
Meist wird der Miteigentumsanteil in Bruchteilen (wie z.B. 1/10) oder in Tausendsteln (z.B. 250/1.000) angegeben. Grundlage für die Festlegung ist die sogenannte Teilungserklärung, in der die Eigentumsverhältnisse im Detail geregelt sind.
Der Miteigentumsanteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Eigentümer:
Die juristische Basis bildet § 1 Abs. 2 WEG, wonach das Wohnungseigentum zwingend mit einem bestimmten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum verbunden ist. Änderungen sind nur durch einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer möglich.
Ein Eigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 200/1.000 trägt 20 % aller gemeinschaftlichen Kosten und hätte – sofern keine abweichende Regelung besteht – auch 20 % der Stimmrechte bei Beschlüssen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Details dazu werden individuell in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung festgelegt.
Der Miteigentumsanteil wird üblicherweise in der Teilungserklärung geregelt. Dort ist genau festgehalten, welchen rechnerischen Anteil jede einzelne Einheit am gesamten Gemeinschaftseigentum besitzt. Grundlage für die Berechnung sind häufig die Größe oder der Wert der jeweiligen Wohnungseinheiten.
Der Miteigentumsanteil bildet die Basis für die Verteilung aller gemeinschaftlichen Kosten wie Instandhaltung, Verwaltung und Betriebskosten. Jeder Eigentümer zahlt die Kosten anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil, sofern die Gemeinschaftsordnung keine andere Regelung vorsieht.
Eine Änderung des Miteigentumsanteils ist grundsätzlich möglich, jedoch erfordert sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Anpassung muss in der notariellen Teilungserklärung sowie im Grundbuch eingetragen werden. Ohne diese Einigkeit bleibt die ursprünglich festgelegte Verteilung verbindlich.
Jetzt für den Newsletter anmelden und keine spannenden Neuigkeiten, der Immobilienbranche und zu unserer Software verpassen.