Gut zu wissen

BGH zur Nutzungsentschädigung: Was Vermieter wissen müssen

14.08.2025
5 Minuten

Definition und Unterschied zur Miete

Die Nutzungsentschädigung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Mietrecht, besonders in Situationen, die nach dem Ende eines Mietverhältnisses entstehen. Während die Miete eine vertraglich festgelegte Zahlung für die Überlassung der Mieträume darstellt, handelt es sich bei der Nutzungsentschädigung nicht um eine reguläre Miete. Stattdessen ist sie ein gesetzlich vorgesehener Ausgleichsanspruch des Vermieters für die weitere Nutzung der Mietsache durch den Mieter oder Dritte, beispielsweise nach einer Kündigung oder nach Ablauf des Vertrags. Das gilt sowohl für die Nutzungsentschädigung für eine Wohnung als auch für ein Haus.

Der entscheidende Unterschied zur klassischen Miete besteht darin, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung unabhängig vom Fortbestand eines Mietvertrags entsteht, sobald der Mieter die Mietsache nach Vertragsende nicht zurückgibt. Es geht hier um die Phase nach dem offiziellen Ende des Mietverhältnisses, in der der Vermieter ohne gerechtfertigten Grund an der weiteren Nutzung oder Vermietung seiner Immobilie gehindert wird. Damit soll dem Vermieter ein finanzieller Ausgleich geboten werden, was seine Interessen als Eigentümer vor allem auf dem stark regulierten Wohnungsmarkt besonders schützt.

Wann entsteht ein Anspruch?

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt typischerweise in diesen Situationen infrage:

     
  • Das Mietverhältnis wurde entweder gekündigt oder ist abgelaufen, aber der Mieter gibt die Mietsache nicht oder nur teilweise zurück.
  • Die Vorenthaltung der Mietsache kann auch dann vorliegen, wenn der Mieter die Räume weiter nutzt, selbst wenn er der eigentlichen Rückgabe nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Das Mietobjekt wird trotz Beendigung des Vertrags weiter genutzt, sei es durch den Mieter selbst oder durch Dritte, sodass der Vermieter seine Interessen nicht umsetzen kann.

Damit ein Anspruch besteht, reicht es nicht aus, dass der Mieter einfach nur weiterhin in der Wohnung oder dem Haus bleibt. Der Vermieter muss auch tatsächlich wieder über die Immobilie verfügen wollen. Genau auf diesen Punkt stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Im Folgenden werden diese Bedingungen noch genauer erläutert.

Gesetzliche Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen (§ 546a BGB)

Vorenthaltung Der Mietsache Nach Mietende

Die rechtliche Grundlage für die Nutzungsentschädigung findet sich in § 546a BGB. Dort heißt es, dass ein Vermieter Ersatz fordern kann, wenn der Mieter die Mietsache nach Vertragsende nicht herausgibt. Im Detail bedeutet das:

     
  1. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter das Objekt zurückgeben. Ein Übergabeprotokoll und andere Dokumente sind hier hilfreich für die Absicherung beider Seiten.
  2. Gibt der Mieter die Wohnung oder das Haus nicht oder nur widerwillig zurück, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung statt Miete verlangen.
  3. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Mieter am Zurückbehalten ein eigenes Verschulden trifft. Es genügt, wenn die Vorenthaltung tatsächlich eintritt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann schon eine unverschuldete Vorenthaltung – etwa wegen unstimmiger Termine zur Übergabe oder Unsicherheit beim Schlüsselabwurf – einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auslösen. Entscheidend bleibt, dass der Vermieter das Objekt wieder nutzen möchte.

Gläubiger und Schuldner der Nutzungsentschädigung

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht immer dem Vermieter oder Eigentümer der Immobilie zu, auch wenn zum Beispiel ein Hausverwalter die Geschäfte führt. Schuldner ist meistens der bisherige Mieter, in bestimmten Fällen aber auch ein Dritter, sofern dieser die Immobilie tatsächlich nutzt und dem Vermieter vorenthält. Besonders bei komplexeren Eigentümerstrukturen gilt: Nutzungsentschädigung kann nur derjenige verlangen, der wirtschaftlich vom Entzug der Nutzung betroffen ist.

Untervermietung oder die Weiterleitung an Dritte können zusätzliche Haftungsfragen aufwerfen. Für professionelle Verwalter bedeutet das, besonders achtsam zu sein und alle Prozesse genau zu begleiten. Moderne Hilfsmittel wie Produkt-Präsentationen oder digitale Tools können dabei vieles vereinfachen und absichern.

Der Rücknahmewille des Vermieters als zentrale Anspruchsvoraussetzung

Ein wesentlicher Punkt nach Ansicht des BGH ist der sogenannte Rücknahmewille des Vermieters. Damit ist gemeint, dass der Vermieter tatsächlich den Willen zeigen muss, die Mietsache nach Vertragsende wieder übernehmen zu wollen. Nur wenn dieser Wille erkennbar vorhanden ist, besteht ein Anspruch auf die vollständige Nutzungsentschädigung.

Für professionelle Verwalter ist das besonders wichtig: Es reicht nicht, ein Angebot zur Rückgabe stillschweigend entgegenzunehmen oder zu ignorieren. Der Rücknahmewille muss erkennbar und zu einem konkreten Zeitpunkt nachweisbar sein – idealerweise dokumentiert, etwa durch:

     
  • Formulierte schriftliche Aufforderungen zur Rückgabe
  • Vorgeschlagene Termine für die Übergabe
  • Protokollierte Ablehnungen, falls die Rückgabe nicht vollständig oder korrekt erfolgt.
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Nur mit eindeutigem Rücknahmewillen können Vermieter die volle Nutzungsentschädigung geltend machen. Wer diesen Willen und seine Schritte dokumentiert, verbessert die Erfolgsaussichten im Streitfall erheblich.

BGH-Rechtsprechung im Überblick

Die Rechtsprechung des BGH zielt darauf ab, die Interessen des Vermieters abzusichern, wenn das Mietobjekt vorenthalten wird. Gleichzeitig stellt sie aber hohe Anforderungen an Rechtssicherheit und Dokumentation. Hier sind einige wichtige Urteile und Grundsätze:

     
  • Fehlt der nachweisbare Rücknahmewille, kann die Nutzungsentschädigung reduziert werden oder komplett entfallen.
  • Wenn ein Vermieter die Rückgabe absichtlich verzögert, etwa weil Sanierungsarbeiten geplant sind, verliert er seinen Anspruch – zumindest teilweise oder ganz.
  • Bei strittigen Übergaben entscheidet oft die Qualität und Sorgfalt der gesammelten Nachweise über den Ausgang des Falls. Ein Beispiel hierfür bietet das BGH-Urteil zum Schlüsseleinwurf.

Professionelle Verwalter finden in der BGH-Rechtsprechung somit klare Handlungsempfehlungen – gerade bei größeren Wohnbeständen oder in Fällen, in denen es häufig zu Streitigkeiten bei der Rückgabe kommt.

Nachweis und Dokumentation des Rücknahmewillens

Gerade für größere Wohnungsbestände und professionelle Verwalter ist die akkurate Nachweisführung unverzichtbar. Der Rücknahmewille sollte immer klar, zeitnah und gut nachvollziehbar nach außen kommuniziert und dokumentiert werden.

     
  • Jeder Kontaktversuch mit dem Mieter in Bezug auf die Rückgabe sollte schriftlich erfolgen und archiviert werden.
  • Digitale Workflows, wie sie über rechtssichere Hausverwaltungssoftware angeboten werden, helfen, Dokumente zentral, datenschutzkonform und revisionssicher zu verwalten.
  • Ein digital signiertes Rückgabeprotokoll erhöht sowohl die Prozesssicherheit als auch die Beweiskraft vor Gericht.
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SCALARA empfiehlt daher, alle Vorgänge – vom Kündigungsschreiben bis zur Rückgabe – in einer einheitlichen, nachvollziehbaren digitalen Aktenlage zu dokumentieren. So bleiben Sie jederzeit bereit für ein Audit und minimieren das Risiko von Unstimmigkeiten bei der Rückgabe oder bezüglich des Vorenthaltungszeitraums.

Berechnung und Höhe der Nutzungsentschädigung

Berechnungsgrundlagen nach § 546a BGB

Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt geschuldeten vertraglichen Miete einschließlich vereinbarter Betriebskosten, soweit diese Bestandteil der Miete sind.Nach einer Kündigung kann die Entschädigung deshalb genauso hoch sein wie die vorherige Miete, muss sich aber nicht zwingend darauf beschränken.

Folgende Berechnungsmodelle kommen häufig zum Einsatz:

     
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete, falls die vorherige Miete auffällig niedrig war.
  • Die zuletzt vereinbarte Brutto- oder Nettomiete mit allen Nebenkosten.
  • Wurde zwischenzeitlich untervermietet oder eine gewerbliche Weiternutzung vorgenommen, kann unter Umständen auch der höhere Marktwert als Bemessungsgrundlage dienen (Nutzungsentschädigung Berechnung).

Die Entschädigung fällt taggenau für jeden Tag der Vorenthaltung an. Sie muss also nicht monatsweise abgerechnet werden. Eine tagesgenaue Abrechnung oder anteilige Monatsberechnung ist zulässig und vereinfacht die Buchhaltung deutlich.

Besonderheiten bei Nebenkosten und Untermiete

Sind im Mietvertrag Nebenkosten vereinbart, umfasst die Nutzungsentschädigung die Grundmiete sowie die vereinbarten Betriebskosten, soweit diese Bestandteil der letzten vertraglich geschuldeten Miete waren. Schließlich wird der Vermieter auch durch deren Vorenthaltung beeinträchtigt (Betriebskosten im Überblick). Aus diesem Grund bilden Nutzungsentschädigung und Nebenkosten einen einheitlichen Zahlungsanspruch.

Worauf Sie achten sollten:

     
  • Bei Bruttomietverträgen ist keine weitere Aufschlüsselung erforderlich.
  • Sind Grundmiete und Nebenkosten separat ausgewiesen, müssen beide Posten in die Nutzungsentschädigung einfließen.
  • Bei Untermiete bleibt Ansprechpartner und Haftender in aller Regel zunächst der Hauptmieter, solange der Vertrag mit ihm besteht.
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Bei komplexeren Fällen wie teilweiser Vorenthaltung, gemeinschaftlichem Eigentum oder nachträglichen Absprachen empfiehlt es sich, Experten-Software oder juristischen Rat einzubeziehen. So lassen sich doppelte Erfassungen oder unberechtigte Forderungen vermeiden.

Hinweise für die Praxis: Fehler vermeiden, Rechtssicherheit erhöhen

Tipps zur Prozessdigitalisierung für Verwalter

Die Durchsetzung von BGH: Nutzungsentschädigung Vermieter-Ansprüchen ist in Papierform oft fehleranfällig und langwierig. Die folgenden Schritte für die digitale Abwicklung bringen spürbare Vorteile:

     
  • Einheitliche und automatisierte Abläufe: von der Kündigung bis zur Klärung noch offener Forderungen.
  • Einbindung digitaler Kommunikationskanäle für Mieter, Eigentümer und Dienstleister, um Rückgaben schneller und transparenter einzufordern und zu dokumentieren.
  • Automatisierte Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Überwachung fälliger Nutzungsentschädigungen.
  • Zentrale, sichere Speicherung aller relevanten Dokumente und Nachrichten – nachvollziehbar und stets datenschutzkonform.
     

Mit Softwarelösungen wie SCALARA behalten Verwalter rechtliche Fristen zuverlässig im Blick. Sie führen Prozesse effizient, sparen Zeit und Personal und reduzieren zudem das Streitpotenzial. Gleichzeitig stehen alle wichtigen Informationen jederzeit digital zur Verfügung – ausführliche Einblicke vermitteln auch Webinare zur Digitalisierung.

Typische Fehler und wie man Sie vermeidet

Zu den häufigsten Fehlern in der Praxis zählen die Folgenden. So lassen sie sich vermeiden:

     
  1. Mangelhafte oder verspätete Dokumentation des Rücknahmewillens: Fordern Sie die Rückgabe stets schriftlich an, legen Sie konkrete Termine fest und archivieren Sie alle Nachweise zeitnah.
  2. Unklare Vertragslage oder überholte Mietdaten: Überprüfen Sie regelmäßig digitale Vertragsdaten und Mietwerte (Professionelles Mietvertragsmanagement).
  3. Lückenhafte Nebenkostenabrechnung: Stellen Sie sicher, dass alle Betriebskosten korrekt und vollständig ins System aufgenommen werden (Sonderfälle bei vermieteten Eigentumswohnungen).
  4. Unklare Kommunikation bei Rückgaben: Jede Form der Rückgabe, sei es per Schlüsselbriefkasten oder durch Dritte, muss eindeutig bestätigt oder – falls unvollständig – abgelehnt werden.
  5. Nichteinhaltung rechtlicher Fristen: Digitale Tools zur Fristenüberwachung und automatischen Erinnerung bieten Sicherheit (Cloud-basierte Prozessüberwachung).

Gerade bei großen Immobilienportfolios ist ein reibungsloser Rückgabe- und Neuvermietungsprozess essenziell für die Wirtschaftlichkeit und um Leerstände zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns für sichere, effiziente Prozesse

Große Eigentümer und Verwalter mit umfangreichem Bestand profitieren von klar durchdachten Prozessen, rechtssicherer Dokumentation und einem effektiven Umgang mit Konflikten bei der Rückgabe. Die Nutzungsentschädigung gemäß BGH und § 546a BGB bleibt ein wichtiger Hebel, um Eigentümerinteressen zu bewahren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Rücknahmewille und alle Forderungsvoraussetzungen sorgfältig dokumentiert und systematisch erfasst sind.

Mit SCALARA schaffen Sie eine digitale, zentral gesteuerte Verwaltungsplattform. Damit lassen sich sämtliche Mietprozesse automatisieren, die Kommunikation mit Mietern und Dienstleistern wird transparent, und alle Fristen inklusive Nachweisdokumente werden zuverlässig überwacht. So können Sie gezielt und effizient Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach Kündigung oder bei Vorenthaltung der Mietsache und sogar in Sonderfällen durchsetzen, egal ob Wohnung oder Haus.

Nutzen Sie die Vorteile der Digitalisierung für Ihre Mietverwaltung – fordern Sie unverbindlich eine Produktdemo an und überzeugen Sie sich, wie sich rechtliche Risiken reduzieren und die Wirtschaftlichkeit Ihrer Abläufe nachhaltig verbessern lässt. Außerdem erhalten Sie weitere Praxistipps zur rechtssicheren Verwaltung und Hinweise zu aktuellen Entwicklungen im SCALARA Wissenscenter.

Gehen Sie bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung und anderen Eigentümerrechten auf Nummer sicher und profitieren Sie von einer Softwarelösung, die auf Effizienz und Rechtssicherheit ausgelegt ist – mit SCALARA.

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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