Gut zu wissen

Erhaltungsrücklage vs. Sonderumlage: Was ist der beste Weg für die WEG?

22.07.2025
3 Minuten

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) größere Ausgaben für Instandhaltungen oder Instandsetzungen des Gemeinschaftseigentums zu stemmen hat, stehen in der Regel zwei Wege zur Finanzierung zur Verfügung: die Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) oder eine Sonderumlage. Beide sind gesetzlich zulässig – aber welcher Weg ist wann sinnvoll?

Erhaltungsrücklage – planvolle Vorsorge (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)

Die Erhaltungsrücklage dient der finanziellen Vorsorge für künftige Instandhaltungsmaßnahmen. Sie ist regelmäßig durch die Eigentümer:innen im Wirtschaftsplan zu leisten und gesetzlich vorgeschrieben.

Vorteile:

  • Schafft Planungssicherheit durch monatliche Ansparung.
  • Stellt sicher, dass die WEG im Notfall handlungsfähig bleibt.
  • Vermeidet spontane, hohe Belastungen für die Eigentümer.

Grenzen:
Gerade bei umfangreichen Sanierungen – etwa Dach-, Fassaden- oder Leitungssanierungen – ist die Rücklage in vielen Gemeinschaften nicht ausreichend dotiert, um die Maßnahme allein zu tragen. Hier zeigt sich die Rücklage oft nur als Grundstock.

Sonderumlage – flexible Finanzierung großer Maßnahmen (§ 19 Abs. 2 WEG)

Die Sonderumlage ist ein einmaliger Beitrag der Eigentümer:innen, um konkret anstehende Kosten zu finanzieren. Sie wird durch Beschluss mit einfacher Mehrheit eingeführt. Bei größeren Maßnahmen, bei denen die Rücklage nicht ausreicht, kann sie die sinnvollere Lösung sein, um notwendige Arbeiten nicht unnötig zu verschieben.

Vorteile:

  • Zeitnahe Umsetzung notwendiger Instandsetzungen oder Sanierungen.
  • Vermeidung von Bauschäden und Folgekosten, wenn Maßnahmen nicht aufgeschoben werden.
  • Durch Gestaltung des Beschlusses kann die Belastung für Eigentümer:innen abgefedert werden.

Finanzielle Flexibilität durch Teilzahlung oder WEG-Darlehen

Eine Sonderumlage muss nicht zwingend auf einen Schlag gezahlt werden:

  • Die Eigentümergemeinschaft kann einen Zahlungsplan beschließen, bei dem die Sonderumlage in Raten über einen festgelegten Zeitraum gezahlt wird.
  • Alternativ kann die Gemeinschaft ein WEG-Darlehen aufnehmen, das dann über die Hausgeldzahlungen anteilig bedient wird.

Besonders vorteilhaft: Heute ist es rechtlich möglich, dass nur die Eigentümer:innen am Darlehen beteiligt werden, die ihren Anteil der Sonderumlage nicht sofort leisten können. Die übrigen zahlen ihren Anteil direkt. So wird die Belastung individuell anpassbar und finanziell tragbarer.

Fazit: klug planen – flexibel reagieren

Die Erhaltungsrücklage ist unverzichtbar und gehört zur guten Verwaltungspraxis jeder WEG. Für große Sanierungen reicht sie jedoch meist nicht aus. Statt Maßnahmen zu verschieben, ist es oft klüger, diese zeitnah durchzuführen und ergänzend eine Sonderumlage oder ein WEG-Darlehen zu nutzen.

So bleiben Gebäude erhalten, Werte geschützt – und die Belastung für die Eigentümer gestaffelt und tragbar. Eine Kombination aus Vorsorge und Flexibilität ist daher oft der beste Weg für die Gemeinschaft.

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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