Die Sonderumlage ist ein zentrales Instrument für Wohnungseigentümergemeinschaften, um außerplanmäßige finanzielle Belastungen solidarisch zu stemmen. Im Gegensatz zu regelmäßigen Vorauszahlungen oder Rücklagen, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, wird eine Sonderumlage dann beschlossen, wenn unerwartete oder besonders hohe Ausgaben auftreten – zum Beispiel für dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder zur Deckung von Kosten für Rechtsstreitigkeiten.
Eine Sonderumlage wird in der Regel im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch Beschluss gefasst. Die Eigentümer werden dabei transparent über Anlass und Umfang der Maßnahme informiert, und es erfolgt eine Abstimmung. Die Mehrheit entscheidet über die Durchführung und die Höhe der Umlage.
Die festgelegte Gesamtsumme der Sonderumlage wird auf die einzelnen Eigentümer gemäß dem im Teilungserklärung bzw. dem geltenden Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Üblich ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaft keine abweichende Regelung getroffen hat.
Eine Sonderumlage ist grundsätzlich verpflichtend und muss von jedem Eigentümer nach Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist gezahlt werden.
Eine Sonderumlage wird beschlossen, wenn außergewöhnliche Ausgaben auftreten, die weder durch laufende Rücklagen noch durch die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Beiträge gedeckt sind – zum Beispiel bei unvorhergesehenen Reparaturen oder zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten.
Die Höhe der Sonderumlage wird anhand des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels umgelegt. Oft orientiert sich dieser an den Miteigentumsanteilen, kann jedoch auch individuell in der Teilungserklärung geregelt sein. Jeder Eigentümer zahlt entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft.
Ja, sobald die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage rechtsgültig beschlossen hat, ist jeder Eigentümer verpflichtet, seinen Anteil fristgerecht zu zahlen. Dazu gibt es in der Regel keine Ausnahmen, um die Liquidität der Gemeinschaft zu sichern.
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