Der Begriff Wohngeld (seit WEG-Reform Vorschuss) bezeichnet den monatlichen Beitrag, den Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leisten müssen. Seine Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (§16 WEG), das die Organisation der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten im Wohnungseigentum regelt. Das Wohngeld dient dazu, die Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum wie Instandhaltung, Betriebskosten und Verwaltungskosten zu finanzieren und eine stabile Basis für die Gemeinschaft zu sichern.
Das Wohngeld umfasst mehrere wichtige Kostenarten:
Die genaue Höhe des Wohngelds wird jährlich im Wirtschaftsplan festgelegt und orientiert sich am Bedarf der Gemeinschaft sowie am jeweiligen Miteigentumsanteil.
Seit der WEG-Reform wird das Wohngeld ausdrücklich als Vorschuss betrachtet. Eigentümer leisten somit regelmäßige Vorauszahlungen auf die erwarteten Aufwendungen, die am Ende des Wirtschaftsjahrs im Rahmen der Jahresabrechnung mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden.
Wichtig: Das Wohngeld nach dem WEG ist nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen staatlichen Mietzuschuss für Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen. Das Wohnungseigentümer-Wohngeld ist ein interner Beitrag innerhalb der Gemeinschaft und hat keinen Zuschusscharakter.
Für Wohnungseigentümer ist das Wohngeld zentral für die Werterhaltung und sichere Verwaltung ihrer Immobilie. Rechtzeitige und korrekte Zahlung dieser Vorschüsse gewährleistet die Liquidität der WEG und beugt finanziellen Engpässen bei Gemeinschaftskosten vor.
Das Wohngeld wird jährlich auf Grundlage des Wirtschaftsplans ermittelt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen wird. Da das Wohngeld nach der WEG-Reform als Vorschuss gilt, zahlen Eigentümer monatlich Beträge auf die voraussichtlichen Kosten, die dann nach dem Wirtschaftsjahr durch die Jahresabrechnung ausgeglichen werden.
Ja, das Wohngeld im Sinne des WEG ist der Beitrag der Wohnungseigentümer zur Deckung der Gemeinschaftskosten, also für Betriebskosten, Rücklagen und Verwaltung. Es ist kein staatlicher Mietzuschuss, sondern eine gemeinschaftliche Verpflichtung und darf nicht mit dem staatlichen Wohngeld verwechselt werden.
Sollte der gezahlte Wohngeldvorschuss die tatsächlichen Gemeinschaftskosten nicht decken, müssen Eigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung eine Nachzahlung leisten. Umgekehrt erhalten sie eine Rückzahlung, falls ihre Vorschüsse höher waren als der tatsächliche Aufwand. Diese Abrechnung erfolgt über die Jahresabrechnung der WEG.
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