Das Wirtschaftsjahr bezeichnet den Abrechnungszeitraum, innerhalb dessen die finanziellen Vorgänge einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Unternehmens erfasst und abgerechnet werden. Im Bereich der Immobilienverwaltung dient das Wirtschaftsjahr als Basis für die Wirtschaftsplanung sowie für die Jahresabrechnung und ist nach § 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt.
In aller Regel entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, also dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Eine abweichende Festlegung ist jedoch nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft möglich. Für jede Abrechnung (zum Beispiel Hausgeld, Betriebskosten) bildet das Wirtschaftsjahr den Bezugszeitraum für Einnahmen und Ausgaben rund um die Immobilie.
Die Festlegung des Wirtschaftsjahres erfolgt üblicherweise in der Teilungserklärung oder per Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Änderungen am Wirtschaftsjahr bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Zum Ende des Wirtschaftsjahres wird die Jahresabrechnung erstellt und auf der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen.
Das Wirtschaftsjahr bildet die verbindliche Grundlage für die Erstellung von Wirtschaftsplänen, Hausgeld- und Betriebskostenabrechnungen sowie für die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft. Dadurch werden Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen, etwa bei der Feststellung, wie hoch die Instandhaltungsrücklage ist oder Nachzahlungen und Rückerstattungen zu bemessen sind.
Ja, grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Wirtschaftsjahr selbst festlegen, sofern die Teilungserklärung keine feste Regelung trifft. Eine abweichende Wahl vom Kalenderjahr ist per Mehrheitsbeschluss möglich. Änderungen sollten stets dokumentiert und alle Beteiligten informiert werden, damit spätere Abrechnungen korrekt erstellt werden.
Die Jahresabrechnung deckt immer genau das definierte Wirtschaftsjahr ab. Alle Einnahmen und Ausgaben werden exakt diesem Zeitraum zugeordnet. Damit ist eine klare und nachvollziehbare Abrechnung gewährleistet, die von der Eigentümerversammlung geprüft und beschlossen wird.
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