Die Gesamtabrechnung ist ein zentrales Element in der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie fasst alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für einen festgelegten Zeitraum – meist für ein Jahr – nachvollziehbar zusammen. Die Gesamtabrechnung betrifft ausschließlich das Gemeinschaftseigentum und lässt Sondereigentum außen vor. Ihre Erstellung ist gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, insbesondere in § 28 WEG.
Die Gesamtabrechnung listet sämtliche Geldflüsse der WEG auf. Dies umfasst alle aufkommenden Kosten wie zum Beispiel:
Auf der Einnahmenseite finden sich beispielsweise Zinserträge aus der Erhaltungsrücklage oder Einnahmen aus Vermietungen von Gemeinschaftseigentum. Die Gesamtabrechnung sorgt für Transparenz hinsichtlich der Finanzlage und bildet die Grundlage für individuelle Einzelabrechnungen der Eigentümer.
Ohne eine präzise Gesamtabrechnung wäre es nicht möglich, die sogenannten Abrechnungsspitzen – also Nachzahlungen oder Rückerstattungen – für die einzelnen Eigentümer sachgerecht und fair zu berechnen. Die Gesamtabrechnung garantiert, dass alle Mitglieder der WEG einen nachvollziehbaren Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft erhalten und eventuelle Unstimmigkeiten frühzeitig erkannt werden können.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gesamtabrechnung ergibt sich aus dem WEG (§ 28). Für professionelle Verwalter ist die Vorlage einer ordentlichen Gesamtabrechnung spätestens auf der jährlichen Eigentümerversammlung daher Standard und sichert die Rechte aller Wohnungseigentümer innerhalb der WEG.
Die Gesamtabrechnung enthält eine vollständige Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr). Sie umfasst alle gemeinschaftlichen Kosten wie Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Versicherungen oder Hausmeisterdienste sowie Einnahmen, beispielsweise aus Zinsen. Die Gesamtabrechnung bezieht sich ausschließlich auf das Gemeinschaftseigentum.
Die Gesamtabrechnung schafft Transparenz über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft und dient als Grundlage für die Berechnung von Nachzahlungen oder Rückerstattungen (Abrechnungsspitzen) für die einzelnen Eigentümer. Sie hilft, Unklarheiten oder Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden und ist ein zentrales Controlling-Instrument für jede WEG.
Die Pflicht zur Erstellung der Gesamtabrechnung ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere in § 28 WEG, verankert. Jeder Verwalter einer WEG ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Abrechnung spätestens zur jährlichen Eigentümerversammlung vorzulegen.
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