Die Erhaltungsrücklage ist ein zentrales Element der finanziellen Planung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie stellt sicher, dass notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie Dach, Fassade oder gemeinschaftlichen Heizungsanlagen nicht ausschließlich aus aktuellen Beiträgen oder im Notfall durch Sonderumlagen finanziert werden müssen.
Die Erhaltungsrücklage dient dem langfristigen Werterhalt einer Immobilie. Sie wird kontinuierlich durch die Eigentümer angespart – meist über die monatlichen Hausgeldzahlungen. Die Bildung dieser Rücklage ist gesetzlich vorgeschrieben: § 19 Abs. 2 WEG schreibt vor, dass jede WEG eine angemessene finanzielle Vorsorge für erwartbare Instandhaltungsmaßnahmen trifft. Diese Mittel können sowohl für regelmäßige Wartungsaufgaben als auch für ungeplante Sanierungen eingesetzt werden.
Die Höhe der angesparten Erhaltungsrücklage variiert je nach Alter, Zustand und Größe des Gebäudes. Im Rahmen des Wirtschaftsplans wird festgelegt, wie viel jährlich zur Rücklage gezahlt werden soll. Dabei fließen Erfahrungswerte und zukünftige Planungen mit ein. Die Verwaltung der Rücklage obliegt dem Verwalter, der verpflichtet ist, die Gelder getrennt vom laufenden Hausgeldkonto aufzubewahren und sie ausschließlich für zulässige Zwecke einzusetzen.
Größere Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage müssen in der Regel über einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung genehmigt werden.
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