Unter dem Begriff Gemeinschaftseigentum versteht man nach § 1 Abs. 5 WEG alle Teile eines Grundstücks oder Gebäudes, die nicht dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind. Dazu zählen typischerweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade oder technische Anlagen wie Heizungs- und Wasserversorgung.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen sämtliche Gebäudeteile und Grundstücksbestandteile, die zur ordnungsgemäßen Nutzung des gesamten Gebäudes durch alle Eigentümer notwendig sind. Die wichtigsten Beispiele sind:
Das Sondereigentum bezeichnet die Räume einer Wohnung sowie bestimmte, baulich abgeschlossene Gebäudeteile, die einem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugeordnet sind. Alles, was nicht dem Sondereigentum oder einem Sondernutzungsrecht unterliegt, bleibt Gemeinschaftseigentum.
Alle Wohnungseigentümer verwalten das Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich. Entscheidungen über Reparaturen, Modernisierungen und Instandhaltungen treffen sie im Rahmen der Eigentümerversammlung oder durch Mehrheitsbeschluss. Die Kosten werden meist nach dem Miteigentumsanteil aufgeteilt. Die Verwaltung kann ein Verwalter übernehmen, der die Umsetzung organisiert.
Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Grundstücks und Gebäudes, die nicht ausdrücklich im Sondereigentum stehen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Grundbuch, der Teilungserklärung und häufig auch aus dem Aufteilungsplan. Typischerweise zählen hierzu das Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhäuser und zentrale Anlagen.
Über Reparaturen, Modernisierungen oder Umgestaltungen am Gemeinschaftseigentum entscheiden alle Eigentümer gemeinsam in der Eigentümerversammlung. Häufig ist dafür ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Die Durchführung wird meist von einem Verwalter organisatorisch begleitet.
Die Kosten für Erhalt, Pflege und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums werden grundsätzlich auf alle Eigentümer verteilt, in der Regel nach Miteigentumsanteil. Diese Kosten sind Bestandteil des Hausgelds und werden jährlich über die Gesamtabrechnung ausgewiesen.
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