Das Sondereigentum bezeichnet das alleinige Eigentum an bestimmten, räumlich abgeschlossenen Bereichen innerhalb eines Gebäudes – in der Regel Wohnungen oder sonstige Einheiten, wie beispielsweise Gewerberäume. Es ist ein zentraler Begriff im Wohnungseigentumsrecht und unterscheidet sich grundsätzlich vom Gemeinschaftseigentum.
Zum Sondereigentum zählen die Räume der jeweiligen Einheit und alle zugehörigen Bestandteile, die verändert, ausgebaut oder instand gehalten werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum zu beeinträchtigen. Beispielsweise gehören zu einer Wohnung:
Bestandteile wie tragende Wände, Dach, Treppenhaus oder die Fassade zählen hingegen immer zum Gemeinschaftseigentum und fallen nicht unter das Sondereigentum.
Die Verwaltung des Sondereigentums ist Aufgabe der jeweiligen Eigentümer. Dazu gehören Instandhaltung, laufende Modernisierung und oft auch die Auswahl sowie Betreuung von Mietern. Die Abrechnung eigener Betriebskosten und die Einhaltung der Hausgeld-Zahlungen fällt ebenfalls in die Verantwortung des Sondereigentümers. Während die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums meist einem Verwalter übertragen wird, bleibt die Verwaltung von Sondereigentum dem jeweiligen Eigentümer überlassen.
Sondereigentum bezieht sich meist auf zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, während Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume meint. Beide Eigentumsformen sind rechtlich vergleichbar, unterscheiden sich aber im konkreten Nutzungszweck. Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Unter Sondereigentum fallen die abgeschlossenen Räume wie Wohnungen oder Gewerberäume, die einem Eigentümer allein gehören. Dazu zählen auch Bestandteile wie Innenwände (sofern nicht tragend), Fußböden, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen, die individuell genutzt und verändert werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum zu berühren.
Die Verantwortung für die Instandhaltung und Modernisierung innerhalb des Sondereigentums liegt beim jeweiligen Eigentümer. Er kümmert sich selbst um Wartung, Reparatur und gegebenenfalls Vermietung oder Verwaltung seines Sondereigentums, während Gemeinschaftsflächen vom Verwalter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft betreut werden.
Sondereigentum ist das exclusive Eigentum an den abgeschlossenen Einheiten (z.B. Wohnungen) eines Gebäudes. Gemeinschaftseigentum hingegen umfasst alle Teile der Immobilie, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes wichtig sind und von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt und verwaltet werden, wie Dach, Fassade und tragende Wände.
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