Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bildet den rechtlichen Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage. Sie entsteht automatisch, sobald ein Gebäude per Teilungserklärung in separates Wohnungseigentum aufgeteilt wird, geregelt nach § 10 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die WEG als eigenständige juristische Einheit ist rechtsfähig: Sie kann Ansprüche geltend machen, Verträge schließen, verklagt werden und Rechnungen stellen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben zählen:
Die praktische Objektverwaltung erfolgt in der Regel durch einen professionellen Verwalter, der die laufenden Geschäfte übernimmt. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert die Tätigkeit des Verwalters im Interesse der Gemeinschaft.
Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch Mitglied der WEG und somit an allen gemeinschaftlichen Beschlüssen beteiligt. Das bedeutet Verpflichtungen (z. B. zu Zahlungen nach Hausgeld-Abrechnung oder Sonderumlagen), aber auch das Recht zur Mitsprache und zum Schutz eigener Interessen im Rahmen der Gemeinschaft.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht automatisch mit der rechtlichen Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum, in der Regel durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung gemäß § 10 des Wohnungseigentumsgesetzes. Alle Käufer oder Eigentümer von Wohneinheiten in diesem Gebäude werden zum Mitglied der WEG.
Die WEG ist für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Sie fasst Beschlüsse über gemeinsame Angelegenheiten wie Sanierungen, Hausordnung oder Versicherungen, erstellt und kontrolliert den Wirtschaftsplan und verteilt Kosten auf die Eigentümer entsprechend festgelegten Schlüsseln.
In der Regel bestellt die Eigentümergemeinschaft einen externen Verwalter, der die operative Verwaltung übernimmt. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter und vertritt die Interessen der Eigentümer. Entscheidungen werden auf Eigentümerversammlungen demokratisch durch Beschlussfassung getroffen.
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