Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Eigenbedarfskündigung eine wichtige Klarstellung getroffen: Cousins gehören nicht zur engen Familie, die bei einer Eigenbedarfskündigung bevorzugt behandelt wird. Im verhandelten Fall ging es um eine Wohnung in Berlin, die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gekauft wurde. Die GbR wollte Eigenbedarf für einen ihrer Gesellschafter geltend machen und berief sich auf eine Ausnahmeregelung, die Kündigungsbeschränkungen für Familienmitglieder aufhebt. Da die Gesellschafter in diesem Fall Cousins waren, stellte sich die Frage, ob diese Verwandtschaft ausreicht.
Unterscheidung von Verwandtschaftsgraden
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte die Räumungsklage der GbR abgelehnt, während das Landgericht Berlin das Verwandtschaftsverhältnis als ausreichend erachtete. Der BGH sorgte nun für Klarheit und entschied, dass der Begriff "Familie" im Sinne der Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a BGB nicht Cousins und Cousinen umfasst. Laut BGH bezieht sich der Begriff "Familie" ausschließlich auf Personen, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen haben. Hierzu zählen nahe Verwandte wie Eltern, Kinder und Geschwister, jedoch nicht entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen.
Begründung des BGH
Der BGH argumentierte, dass der Gesetzgeber bei enger Verwandtschaft von einem typischen Verhältnis persönlicher Verbundenheit und Solidarität ausgeht. Diese Annahme basiert auf objektiven Kriterien des Verwandtschaftsgrades, die auch im Zeugnisverweigerungsrecht Anwendung finden. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, diese Wertung auch im Mietrecht anzuwenden.
Ergebnis des Urteils
Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte wiederhergestellt. Damit ist klar: Eigenbedarfskündigungen können nur für nahe Verwandte im Sinne des Gesetzes geltend gemacht werden, Cousins und Cousinen gehören nicht zu diesem privilegierten Personenkreis.
(BGH, Urteil vom 10.7.2024 – VIII ZR 276/23)
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