In einer Eigentümerversammlung werden alle wesentlichen Entscheidungen rund um das Gemeinschaftseigentum getroffen. Die Teilnahme aller Eigentümer ist daher von großer Bedeutung. Eine zentrale Frage, die sich dabei stellt, ist, ob der Zeitpunkt einer solchen Versammlung so gewählt ist, dass eine Teilnahme für alle Eigentümer möglich ist. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat in einem aktuellen Fall die Angemessenheit einer Versammlungszeit um 17.00 Uhr an einem Wochentag untersucht.
Der Fall: Eigentümerin erhebt Anfechtungsklage
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft zur jährlichen Eigentümerversammlung eingeladen. Die Versammlung war für einen Wochentag um 17.00 Uhr angesetzt und sollte an einem Ort stattfinden, der 14 Kilometer von der Liegenschaft entfernt war. Mit dem Auto war der Versammlungsort in etwa 30 Minuten zu erreichen, während die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 50 Minuten in Anspruch nahm.
Eine der Eigentümerinnen sah sich durch die frühe Uhrzeit der Versammlung benachteiligt, da sie aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht rechtzeitig teilnehmen konnte. In der Folge reichte sie eine Anfechtungsklage gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ein.
Urteil: 17.00 Uhr ist eine angemessene Versammlungszeit
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass ein möglicher Ermessensfehler bei der Festlegung von Ort und Zeitpunkt einer Versammlung nur dann zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen kann, wenn dieser Fehler das Beschlussergebnis maßgeblich beeinflusst hat. Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht gegeben.
Nach Auffassung des Gerichts war weder der Ort der Versammlung noch die angesetzte Uhrzeit von 17.00 Uhr zu beanstanden. Das Gericht führte aus, dass 17.00 Uhr als Beginn einer Versammlung an einem Werktag bisher in der Rechtsprechung nie beanstandet worden sei. Diese Uhrzeit liege im Rahmen des Ermessensspielraums, den ein Verwalter bei der Planung einer Eigentümerversammlung habe.
Fazit: Teilnahme ist entscheidend
Das Urteil zeigt, dass Eigentümer sich darauf einstellen müssen, auch an Versammlungen teilzunehmen, die für sie möglicherweise zu einer ungünstigen Zeit stattfinden. Ein Versammlungsbeginn um 17.00 Uhr wird rechtlich nicht beanstandet, selbst wenn der Versammlungsort 14 Kilometer von der Wohnanlage entfernt liegt. Es ist daher ratsam, frühzeitig eine Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu organisieren, da die gefassten Beschlüsse trotz der frühen Uhrzeit nicht anfechtbar sind.
Aktenzeichen des Urteils: Az. 980b C 31/12 vom 01.12.2023
Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.