Gesetze und Urteile

Wann ist eine WEG-Jahresabrechnung fällig?

17.09.25
3 Minuten
Inhaltsübersicht

Viele Wohnungseigentümer und Verwalter stellen sich die Frage: Bis wann muss die WEG-Jahresabrechnung vorliegen und was muss sie enthalten?
In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Informationen zur rechtlichen Grundlage, zu den Fristen und zur praktischen Umsetzung.

Was ist eine WEG-Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung ist die jährliche Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie zeigt, wie die im Wirtschaftsplan veranschlagten Vorschüsse tatsächlich verwendet wurden.

  • Sie dient der Kontrolle für Eigentümer.
  • Sie ist die Basis für die Feststellung von Nachzahlungen oder Guthaben.
  • Sie schafft Transparenz über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft.

Mehr Hintergrund finden Sie auch in unserem Lexikon-Eintrag Jahresabrechnung.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie § 28 WEG.
Der Verwalter ist verpflichtet, die Abrechnung rechtzeitig zu erstellen und der Eigentümerversammlung vorzulegen.

Fristen: Bis wann muss die WEG-Jahresabrechnung vorliegen?

Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Abrechnung spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen muss.

Beispiel:

  • Wirtschaftsjahr endet am 31.12.2024
  • Die Jahresabrechnung muss bis zum 30.06.2025 erstellt sein.

Eine verspätete Abrechnung kann zu Vertrauensverlust führen und sogar die Abberufung des Verwalters rechtfertigen.
Detaillierte Praxisbeispiele finden Sie in unserem Beitrag zur WEG-Jahresabrechnung.

Inhalt einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung

Eine vollständige Abrechnung muss insbesondere enthalten:

Beispielhafte Zeitachse

Beispielhafte Zeitachse

Wirtschaftsjahr Frist für Vorlage der Abrechnung Eigentümerversammlung
01.01.2024 – 31.12.2024 bis 30.06.2025 Sommer 2025
01.01.2025 – 31.12.2025 bis 30.06.2026 Sommer 2026

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Frist gilt für die Jahresabrechnung nach WEG?
Sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Was passiert, wenn der Verwalter die Abrechnung zu spät vorlegt?
Die Eigentümer können dies beanstanden; in gravierenden Fällen droht die Abberufung.

Welche Unterlagen müssen Eigentümer einsehen können?
Alle Belege, auf deren Grundlage die Abrechnung erstellt wurde. Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen.

Muss jede Wohnung eine eigene Abrechnung erhalten?
Ja, die Abrechnung muss die individuellen Kostenanteile jedes Eigentümers ausweisen. Siehe auch individuelle Kostenanteile.

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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