Der Verwaltervertrag bildet das zentrale Fundament für die Zusammenarbeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihrem Verwalter. Durch diesen Vertrag werden Rechte, Pflichten, Vergütung und die Laufzeit der Bestellung eindeutig geregelt, um einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung sicherzustellen.
Ein Verwaltervertrag konkretisiert die im Wohnungseigentumsgesetz (§§ 26 und 27 WEG) festgelegten Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Verwalters. Wichtige Inhalte sind insbesondere:
Gemäß § 26 und § 27 WEG ist der Verwaltervertrag rechtlich klar strukturiert. So dürfen Verwalterverträge die Bestimmungen zur Laufzeit (maximal fünf Jahre) und zur Aufgabenverteilung nicht unterlaufen. Auch die Bestellung und Abberufung erfolgt nach expliziter Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, die meist durch einen Beschluss dokumentiert wird.
Damit ein Verwaltervertrag den Bedürfnissen der Eigentümergemeinschaft entspricht, sollten dessen Inhalte transparent abgestimmt und regelmäßig überprüft werden. Insbesondere sind Vergütung, Leistungsumfang und Haftungsregelungen klar zu definieren. Empfehlenswert ist zudem, die wichtigsten Aspekte des Vertrags im Protokoll der Eigentümerversammlung zusammenzufassen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Ein Verwaltervertrag muss insbesondere die Aufgaben des Verwalters (gemäß § 27 WEG), dessen Rechte und Pflichten, die Vergütung sowie die Laufzeit der Bestellung regeln. Die Laufzeit darf ohne Erstbestellung maximal fünf Jahre betragen. Auch Regelungen zur Kündigung und gewöhnlich eine klare Abgrenzung zum Gemeinschafts- und Sondereigentum sollten festgehalten werden.
Die Laufzeit des Verwaltervertrags ist durch § 26 WEG gesetzlich auf maximal fünf Jahre– bei Erstbestellung auf drei Jahre– begrenzt. Diese Begrenzung dient dem Schutz der Eigentümergemeinschaft, damit regelmäßig geprüft werden kann, ob der gewählte Verwalter weiterhin das Vertrauen der Gemeinschaft besitzt. So bleibt die WEG handlungsfähig und flexible Anpassungen sind möglich.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Verwaltervertrags sollten Eigentümer auf die genaue Definition des Aufgabenkatalogs (z.B. Kontrolle der Hausgeldzahlungen, Durchführung der Jahresabrechnung), die Transparenz der Vergütung sowie eine nachvollziehbare Regelung von Zusatzleistungen achten. Zudem ist es ratsam, die wichtigsten Verabredungen in der Eigentümerversammlung zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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