Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte erhebliche Auswirkungen auf den Ausbau von Photovoltaikanlagen in Wohngebäuden haben. Der BGH stellte klar, dass Energieanlagen, die lokal betrieben werden und Mieterstrom oder Quartiersstrom bereitstellen, nicht automatisch als sogenannte „Kundenanlagen“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gelten.
Nach Einschätzung des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW bringt die Entscheidung erhebliche Unsicherheiten für zahlreiche Unternehmen mit sich. Besonders betroffen sind Bestandsanlagen, die Strom innerhalb von Mieterstrom- oder Quartierskonzepten verteilen. Diese könnten künftig als reguläre Verteilernetze eingestuft werden – mit weitreichenden regulatorischen Konsequenzen.
Im konkreten Fall hatte ein Energieversorgungsunternehmen gegen die Entscheidung einer Vorinstanz geklagt, die den Anschluss zweier Energieanlagen nicht als Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG anerkannte. Die Anlagen versorgten Wohnblöcke der Zwickauer Wohnungsbaugenossenschaft im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags. Der Kartellsenat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Der BGH traf seine Entscheidung ausschließlich auf Basis des räumlichen Zusammenhangs und der Definition der Kundenanlage nach EnWG. Für eine allgemein gültige Regelung der Anforderungen an Kundenanlagen sieht das Gericht jedoch den Gesetzgeber in der Pflicht. Eine gesetzesübergreifende, eindeutige Regelung steht somit weiterhin aus.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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