
Neue Grundförderung, angepasste Boni, ein neues Stichtagsprinzip. Wer Eigentümer beim Heizungstausch begleitet, sollte die aktuellen Konditionen kennen.
Der Haushaltsausschuss des Bundestags hat am 8. Juli 2026 die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Konditionen. Betroffen sind die Konditionen für Heizungsförderung und für die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Für Hausverwaltungen ist das relevant: Eigentümer fragen bei der nächsten Versammlung nach. Wer die Änderungen kennt, kann einordnen, beraten und weiterverweisen.
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt bei:
Dieser Höchstbetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er für die erste Wohneinheit um 750 Euro, danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August. Wer plant, sollte das einkalkulieren.
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus beantragen. Der Bonus ist nach dem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen gestaffelt:
Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt profitieren zusätzlich: Das anzusetzende Einkommen reduziert sich einmalig um 10.000 Euro. Damit verschieben sich die Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus entsprechend nach oben.
Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent wird weiterhin gewährt. Er gilt für Eigentümer, die eine funktionstüchtige fossile Heizung vorzeitig austauschen. Auch dieser Bonus sinkt: ab dem 1. Februar 2027 um vier Prozentpunkte, danach halbjährlich.
Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Dann sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt wurden, auf 15 Prozent. Wärmepumpen aus EU-Produktion erhalten einen Bonus von 15 Prozent zusätzlich.
Praktisch bedeutet das: Der Herstellungsort der Anlage wird fördertechnisch relevant. Eigentümer sollten das bei der Kaufentscheidung berücksichtigen.
Mit der Reform fallen der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag weg.
Auch für Nichtwohngebäude wurden die Förderhöchstbeträge neu geregelt. Sie staffeln sich nach der Nettoraumfläche:
Auch hier sinken die Höchstbeträge ab Februar 2027 halbjährlich.
Neben der Heizungsförderung wurden auch die Konditionen für umfassende energetische Sanierungen angepasst:
Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 bei der KfW eingereicht und bestätigt wurden, werden zu den damals geltenden Konditionen geprüft. Bewilligte Anträge sind rechtsverbindliche Zusagen. Die zugesagten Mittel bleiben reserviert und werden ausgezahlt, sobald die Förderbedingungen nachgewiesen sind.
Die Zuständigkeiten bleiben unverändert: Die KfW bearbeitet Anträge zur Heizungsförderung. Das BAFA ist weiterhin für weitere Effizienzmaßnahmen zuständig.
Hausverwaltungen sind oft die erste Anlaufstelle, wenn Eigentümer Fragen zur Sanierung stellen.
Drei Punkte, die in der Praxis zählen:
Wer Eigentümer berät, sollte auf die offizielle Antragsstelle verweisen: KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen, KfW-Zuschuss 459 für Unternehmen bei Wohngebäuden.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Das bleibt ein relevanter Hinweis bei der Beratung.

Jana ist Gründerin & Geschäftsführerin der ivia akademie mit der sie Immobilienverwalter ab Berufseinstieg bei der Aus- und Weiterbildung unterstützt. Selbst lange Jahre als Immobilienverwalterin tätig, hat Jana gemerkt, wie schwer es ist, sich nebenberuflich fortzubilden und wie spärlich das Angebot aussieht. Mit ivia bietet sie daher zeitgemäße, fachlich gut aufbereitete und qualitativ hochwertige Onlinelerninhalte, die perfekt auf den praktischen Bedarf abgestimmt sind. Mehr Infos gibt es unter www.ivia-akademie.de