BEG-Förderung 2026: Was sich seit dem 21. Juli geändert hat

BGH-Urteil
13.08.2026
5 Minuten
Inhaltsübersicht

Neue Grundförderung, angepasste Boni, ein neues Stichtagsprinzip. Wer Eigentümer beim Heizungstausch begleitet, sollte die aktuellen Konditionen kennen.

Der Haushaltsausschuss des Bundestags hat am 8. Juli 2026 die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Konditionen. Betroffen sind die Konditionen für Heizungsförderung und für die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Für Hausverwaltungen ist das relevant: Eigentümer fragen bei der nächsten Versammlung nach. Wer die Änderungen kennt, kann einordnen, beraten und weiterverweisen.

Was sich konkret geändert hat

Heizungsförderung Wohngebäude: Die Grundstruktur

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt bei:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • 15.000 Euro jeweils für diezweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit

 Dieser Höchstbetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er für die erste Wohneinheit um 750 Euro, danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August. Wer plant, sollte das einkalkulieren.

 

Einkommensbonus: stärker differenziert als bisher

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus beantragen. Der Bonus ist nach dem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen gestaffelt:

  • 40 Prozent Bonus bei Einkommen bis 30.000 Euro
  • 30 Prozent Bonus bei Einkommen bis 40.000 Euro
  • 10 Prozent Bonus bei Einkommen bis 50.000 Euro

 Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt profitieren zusätzlich: Das anzusetzende Einkommen reduziert sich einmalig um 10.000 Euro. Damit verschieben sich die Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus entsprechend nach oben.

Klimageschwindigkeitsbonus bleibt, wird aber kleiner

Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent wird weiterhin gewährt. Er gilt für Eigentümer, die eine funktionstüchtige fossile Heizung vorzeitig austauschen. Auch dieser Bonus sinkt: ab dem 1. Februar 2027 um vier Prozentpunkte, danach halbjährlich.

 

Wertschöpfungsbonus ab Q1 2027

Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Dann sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt wurden, auf 15 Prozent. Wärmepumpen aus EU-Produktion erhalten einen Bonus von 15 Prozent zusätzlich.

Praktisch bedeutet das: Der Herstellungsort der Anlage wird fördertechnisch relevant. Eigentümer sollten das bei der Kaufentscheidung berücksichtigen.

 

Zwei Boni entfallen vollständig.

Mit der Reform fallen der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag weg.

Heizungsförderung für Nichtwohngebäude

Auch für Nichtwohngebäude wurden die Förderhöchstbeträge neu geregelt. Sie staffeln sich nach der Nettoraumfläche:

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche
  • Zusätzlich 197 Euro pro Quadratmeter für Flächen von 150 bis 400 Quadratmetern
  • Zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter für Flächen von 400 bis 1.000 Quadratmetern
  • Zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter für Flächen über 1.000 Quadratmeter

 Auch hier sinken die Höchstbeträge ab Februar 2027 halbjährlich.

 

Energieeffiziente Sanierung: Was sich ändert

Neben der Heizungsförderung wurden auch die Konditionen für umfassende energetische Sanierungen angepasst:

  • Der zusätzliche 5-Prozent-Bonus für Effizienzhaus-Stufen mit EE-Klasse entfällt.
  • Der Förderhöchstbetrag für Wohngebäude beträgt künftig einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Die Tilgungszuschüsse auf Kreditbasis werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Der Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet: Er gilt nun auch für die Effizienzhaus-Stufe 70 EE (bisher: EH 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt.

Was gilt noch für Anträge vor dem Stichtag?

Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 bei der KfW eingereicht und bestätigt wurden, werden zu den damals geltenden Konditionen geprüft. Bewilligte Anträge sind rechtsverbindliche Zusagen. Die zugesagten Mittel bleiben reserviert und werden ausgezahlt, sobald die Förderbedingungen nachgewiesen sind.

Die Zuständigkeiten bleiben unverändert: Die KfW bearbeitet Anträge zur Heizungsförderung. Das BAFA ist weiterhin für weitere Effizienzmaßnahmen zuständig.

 

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Hausverwaltungen sind oft die erste Anlaufstelle, wenn Eigentümer Fragen zur Sanierung stellen.

Drei Punkte, die in der Praxis zählen:

  • Eigentümer, die eine alte Heizung austauschen wollen, sollten schnell entscheiden. Die Förderhöchstbeträge sinken ab Februar 2027 schrittweise.
  • Der Einkommensbonus und der Familienzuschlag sind nur für selbstnutzende Eigentümer relevant. Bei vermieteten Einheiten greift ausschließlich die Grundförderung.
  • Für WEG-Gemeinschaften gibt es die KfW-Programme 422 (Zuschuss) und 264 (Kredit) für Wohn- und Nichtwohngebäude. Diese richten sich direkt an Kommunen, können aber als Orientierung für gemeinschaftlich genutzte Gebäude dienen.

 Wer Eigentümer berät, sollte auf die offizielle Antragsstelle verweisen: KfW-Zuschuss 458 für Privatpersonen, KfW-Zuschuss 459 für Unternehmen bei Wohngebäuden.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Das bleibt ein relevanter Hinweis bei der Beratung.

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Ein Artikel von
Jana Neitscher

Jana ist Gründerin & Geschäftsführerin der ivia akademie mit der sie Immobilienverwalter ab Berufseinstieg bei der Aus- und Weiterbildung unterstützt. Selbst lange Jahre als Immobilienverwalterin tätig, hat Jana gemerkt, wie schwer es ist, sich nebenberuflich fortzubilden und wie spärlich das Angebot aussieht. Mit ivia bietet sie daher zeitgemäße, fachlich gut aufbereitete und qualitativ hochwertige Onlinelerninhalte, die perfekt auf den praktischen Bedarf abgestimmt sind. Mehr Infos gibt es unter www.ivia-akademie.de

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