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Mehr als eine Plausibilitätskontrolle: Was der Verwaltungsbeirat bei der Prüfung der Jahresabrechnung wirklich leisten muss

BGH-Urteil
WEG
Praktische Tipps
Rechtsprechung
14.09.2026
2 Minuten
Inhaltsübersicht

Wer als Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung prüft, trägt mehr Verantwortung als viele denken. Ein aktueller Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.06.2026 (Az. 31 U 1110/26 e), bestätigt durch die Zurückweisung der Berufung am 24.06.2026, macht deutlich, wie weitreichend diese Verantwortung im Ernstfall sein kann.

Der Fall: Verschwundene Gelder, verpasste Frist

Eine Hausverwaltung betreute mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften und verschob ohne Rechtsgrund Gelder zwischen deren Konten. Einer GdWE fehlten dadurch 37.773,23 € auf einem Geldmarktkonto. Der Verwaltungsbeirat hatte die Jahresabrechnung geprüft, den erheblichen Geldabfluss aber nicht bemerkt.

Als die Gemeinschaft den Betrag zurückfordern wollte, war es zu spät: Der Anspruch war bereits verjährt. Das Gericht warf dem Beirat grob fahrlässige Unkenntnis vor und rechnete dieses Versäumnis der GdWE zu, mit direkter Wirkung auf den Verjährungsbeginn.

Was das OLG München vom Verwaltungsbeirat verlangt

Gemäß § 29 Abs. 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Das OLG stellt klar: Eine oberflächliche Plausibilitätskontrolle reicht dafür nicht aus.

Konkret muss der Beirat prüfen, ob die Kontostände zu Jahresbeginn und -ende mit den ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben übereinstimmen und ob das Gemeinschaftsvermögen, insbesondere die Erhaltungsrücklage, tatsächlich vorhanden und durch aktuelle Kontoauszüge belegt ist.

Entscheidend: Auch ehrenamtlich tätige Beiräte können sich dieser Anforderung nicht entziehen. Das Gericht wertet die unterlassene Prüfung der Kontenbelege ausdrücklich als mögliche grobe Fahrlässigkeit.

Was das für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet

Das Urteil hat praktische Konsequenzen, die über den Einzelfall hinausgehen. Das Wissen, das ein Beirat bei ordnungsgemäßer Ausübung seiner gesetzlichen Kontrollaufgaben hätte erlangen müssen, wird der GdWE zugerechnet, selbst wenn es tatsächlich nie erlangt wurde. Das kann den Beginn der Verjährungsfrist vorverlagern und Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gefährden.

Die Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat ist also keine Formsache, sondern eine echte Schutzfunktion – für die Gemeinschaft und letztlich auch für den Beirat selbst.

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Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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