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Mit Urteil vom 17. Juli 2026 setzt der Bundesgerichtshof seine klimaanlagenfreundliche Rechtsprechung konsequent fort. Das Urteil V ZR 162/25 ist kein Einzelfall, es ist der dritte Baustein einer Linie, die der BGH seit Anfang 2025 entwickelt: Zwei Vorurteile haben den Weg bereitet. Das aktuelle Urteil zieht daraus die praktischen Konsequenzen.
Für Verwalter ist das Ergebnis klar: Klimaanlagen in der WEG sind kein Ausnahmefall mehr. Wer die Rechtslage kennt, schützt die Gemeinschaft vor vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten.
Das Urteil vom 14. Februar 2025 (V ZR 86/24) klärt die sogenannte Vorbefassung: Bevor Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben, muss die Gemeinschaft die Möglichkeit gehabt haben, sich mit dem Antrag zu befassen. Das Urteil vom 28. März 2025 (V ZR 105/24) präzisiert für Gestattungsbeschlüsse: Maßgeblich sind ausschließlich die unmittelbaren Folgen des Einbaus, nicht die mögliche spätere Nutzung.
Das aktuelle Urteil V ZR 162/25 betrifft ebenfalls eine Beschlussersetzungsklage. Die Eigentümer hatten den Gestattungsantrag abgelehnt; das Landgericht ersetzte den Beschluss. Der BGH bestätigte.
Der BGH stellt klar: Einem Gestattungsbeschluss kann nur zweierlei entgegengehalten werden, eine unbillige Benachteiligung einzelnereinzelner Eigentümer oder ein Verstoß gegen die Veränderungssperre nach § 20Abs. 4 WEG, also eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage. Beides wird bei Klimaanlagen im Standardfall eher nicht gegeben sein. Ausnahmen bleiben atypischen Einzelfällen vorbehalten.
Die Hürde für eine Versagung liegt hoch. Weder optische Einwände noch Lärmbefürchtungen noch eine mögliche Wertminderung der Nachbarwohnungen begründen einen Ablehnungsgrund.
Bisher war in Rechtsprechung und Literatur verbreitet, dass die Beeinträchtigungsschwelle nach § 20 Abs. 3 WEG grundsätzlich niedrig anzusetzen sei, also dass schon geringe Nachteile eine Versagung rechtfertigten. Der BGH korrigiert das ausdrücklich: Diese Auffassung ist unzutreffend.
Stattdessen sind im Rahmen des § 20 Abs. 3 WEG die Grundrechtspositionen beider Seiten gegeneinander abzuwägen: die des nichteinverstandenen Eigentümers und die des bauwilligen Eigentümers. Beide Interessen sind gleichrangig.
Der antragstellende Eigentümer muss darlegen, dass keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Gelingt das, trägt die GdWE eineGdWEeine sekundäre Darlegungslast: Sie muss die beeinträchtigenden Umstände aktiv und konkret benennen. Pauschale Einwände genügen nicht.
Der BGH arbeitet die typischen Einwände der Praxis systematisch ab:
Optische Veränderungen durch ein Klimasplittgerät sind in der Regel nicht einschlägig.
Geräusche, Abluftwärme und Kondensat begründen nur ausnahmsweise eine erhebliche Beeinträchtigung.
Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der übrigen Wohnungen ist grundsätzlich kein Beeinträchtigungsgrund. Übliche Geräte des heimischen Markts sind nach Auffassung des BGH "zunehmend üblich und akzeptiert".
Lärmwerte konkret
Der BGH benennt klare Richtwerte: Klimaanlagen, die für den deutschen Markt zugelassen sind, erreichen typischerweise 49–50 dB und erfüllen damit die Tages-Emissionswerte von 50 dB. Für den Nachtbetrieb in reinen Wohngebieten gilt ein Grenzwert von 35 dB. Der Ort der Anbringung des Außengeräts kann dabei eine Rolle spielen, hier lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall.
Wer eine Beschlussersetzungsklage erhebt, muss konkrete AngabenkonkreteAngaben zur Bauausführung machen, wenn mehrere Ausführungsvarianten denkbar sind. Das kann im Klageantrag selbst integriert werden. Die Installation hat durch konzessionierte Fachbetriebe sach- und fachgerecht unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Ein pauschales Nein auf Eigentümerversammlungen ist rechtlich nicht mehr haltbar. Wer einen Gestattungsantrag ablehnen will, muss konkrete, belegbare Beeinträchtigungen benennen können und dabei das Gleichrangigkeitsgebot im Blick haben. Die Gemeinschaft trägt aktiv die Last, Gegenargumente anzubringen.
Für die Versammlungspraxis empfiehlt sich: Anträge sorgfältig prüfen, Auflagen zu Gerätetyp, Einbauort und Betrieb formulieren, Protokoll rechtssicher dokumentieren. Und: Wenn keine tragfähigen Einwände bestehen, lieber gestatten als die Kosten einer Beschlussersetzungsklage zu tragen. Noch einfacher geht das mit VOTERA by SCALARA. Dem Tool für stressfreie Eigentümerversammlungen. Mit VOTERA haben Sie alles auf einer Plattform: von der Vorbereitung der Tagesordnung über Einladungen bis hin zum fertigen Protokoll.

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.