Der Begriff bauliche Veränderung bezeichnet Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die sowohl über die bloße Instandhaltung als auch über die Instandsetzung hinausgehen. Sie verändern das Erscheinungsbild, die Nutzung oder Funktion maßgeblich. Typische Beispiele sind der Anbau eines Balkons, die nachträgliche Installation von Solaranlagen oder der Bau einer Dachgaube.
Bauliche Veränderungen unterscheiden sich klar von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Während letztere auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zielen, führen bauliche Veränderungen zu einer Modifikation des Gemeinschaftseigentums – sei es funktional, optisch oder in der Nutzung.
Laut § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedarf eine bauliche Veränderung in aller Regel der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durch einen entsprechenden Beschluss. Besonders relevant ist das, wenn durch die Maßnahme die Rechte einzelner Eigentümer – wie etwa deren Nutzungsmöglichkeiten, Kostenbelastung oder das äußere Erscheinungsbild – beeinträchtigt werden können.
Bekannte bauliche Veränderungen sind neben dem Balkonanbau und Solaranlagen auch der Einbau von Aufzügen, Veränderungen an der Fassade oder die Umgestaltung von Außenanlagen. Die Prüfung und Abstimmung erfolgt sorgfältig innerhalb der Eigentümerversammlung, um Interessenskonflikte zu vermeiden und eine rechtssichere Grundlage für das weitere Vorgehen zu schaffen.
Bauliche Veränderungen sind Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die dessen Nutzung, Funktion oder das äußere Erscheinungsbild nachhaltig verändern. Sie gehen über normale Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten hinaus und bedürfen in der Regel eines Beschlusses der Eigentümerversammlung nach § 20 WEG, insbesondere wenn die Maßnahme andere Eigentümer beeinträchtigt.
Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist immer dann erforderlich, wenn eine bauliche Veränderung das Gemeinschaftseigentum betrifft und dadurch Rechte anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten – beispielsweise durch Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild oder zusätzliche Kosten für die Gemeinschaft. Geregelt ist dies im Wohnungseigentumsgesetz.
Anträge auf bauliche Veränderungen werden in der Eigentümerversammlung diskutiert und abgestimmt. Die Entscheidung erfolgt üblicherweise durch einen Mehrheitsbeschluss, der dann im Beschlussprotokoll und der Beschlusssammlung dokumentiert wird. Je nach Eingriffsintensität kann eine qualifizierte Mehrheit oder sogar die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer notwendig sein.
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